ZfIR 2010, 545
Leitsätze des Gerichts:
1. Die vom Grundbuchamt versehentlich gelöschte Grunddienstbarkeit geht bei Erwerb eines bloßen Miteigentumsanteils am belasteten Grundstück auch dann nicht gem. § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB unter, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerber in Ansehung ihres Nichtbestehens gutgläubig ist.
2. Eine in der vormaligen DDR vor dem 1.1.1976 zu Unrecht gelöschte Grunddienstbarkeit unterfällt nicht der Vorschrift des § 8 Abs. 1 GBBerG.
3. Zum Erlöschen einer Grunddienstbarkeit durch „Buchversitzung“ gem. § 901 Satz 1 BGB.
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