ZfIR 2009, 560

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009RechtsprechungVertragsrechtBGB § 280, 281, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3Früher gebräuchliche Baustoffe (Asbest) können offenbarungspflichtigen Sachmangel begründenBGB§ 280BGB§ 281BGB§ 311BGB§ 434BGB§ 437BGH, Urt. v. 27.03.2009 – V ZR 30/08 (OLG Celle) +BGHUrt.27.3.2009V ZR 30/08OLG Celle

Leitsätze des Gerichts:

1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.
2. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.

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