ZfIR 2008, 549
Leitsatz des Gerichts:
Wird die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingelegt, kann dies wirksam nur bei dem Oberlandesgericht geschehen, dem durch den Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Entscheidung über ZfIR 2008, 550die weitere Beschwerde zugewiesen ist. Dies ist in Bayern das Oberlandesgericht München.
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