ZfIR 2020, 517
Leitsätze des Gerichts:
1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind berücksichtigungsfähig auch neue Umstände, die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten und vom Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß dargelegt worden sind.
2. Bei vorgeschriebener geschlossener Bauweise erfahren auch grenzständig errichtete Balkone durch § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO 2018 keine Privilegierung hinsichtlich des Hervortretens vor die Außenwand.
3. Auch im Fall vorgeschriebener geschlossener Bauweise dürfen Balkone, um die Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1, 2 HBO 2018 für sich in Anspruch nehmen zu können, nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten.
4. Liegen im Falle vorgeschriebener geschlossener Bauweise bei grenzständig errichteten Balkonen die Voraussetzungen der Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 HBO 2018 nicht vor, ist auf die allgemeinen Regelungen des § 6 Abs. 1 HBO 2018 zurückzugreifen.
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