RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
OLG Karlsruhe: Zur Kündigungsklausel in Bausparverträgen
Das OLG Karlsruhe erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse gegenüber Verbrauchern für unwirksam, nach der – entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4c Satz 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt habe, dann aber die Zuteilung nicht annehme, möglich ist. Damit seien Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen müsse, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötige (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12. 6. 2018 – 17 U 131/17).
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband.
Die von der beklagten Bausparkasse eingesetzte Klausel weicht von den Musterbedingungen des Verbands der Privaten Bausparkassen e. V. ab. Die angefochtene Klausel benachteilige Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Der Senat hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
(Quelle: PM OLG Karlsruhe v. 13. 6. 2018)