RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
BFH: Keine Steuerermäßigung bei Baukostenzuschuss
Steuerpflichtige sind nicht berechtigt, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen. So der BFH in einem Urteil zu § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (BFH, Urt. v. 21. 2. 2018 – VI R 18/16).
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßige sich nach § 35a Abs. 3 EStG um 20 % (maximal 1.200 €) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen. Dies gelte auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (BFH VI R 56/12). Die Handwerkerleistung müsse dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen. Der BFH stellte nun klar, dass der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird.
(Quelle PM BFH Nr. 32 v. 13. 6. 2018)