ZfIR 2017, 511

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtEStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1118. Zur Berücksichtigung von Schuldzinsen als vorab entstandene, vergebliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung EStG§ 9 EStG§ 21 BFH, Urt. v. 09.05.2017 – IX R 45/15 (FG München)BFHUrt.9.5.2017IX R 45/15FG München

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Berücksichtigung von (durch Aufnahme eines Immobiliendarlehens tatsächlich angefallenem) Schuldzinsenaufwand als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem erworbenen Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.
2. Hat der Steuerpflichtige sich zwar im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, den hälftigen Anteil der Erbengemeinschaft an dem zu vermietenden Immobilienobjekt zu erwerben, ist aber aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft gleichwohl faktisch nicht in der Lage, eine Vermietung des Objekts zu erreichen, fehlt es an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht.
3. Im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung über das Grundstück entstandene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten kommen nicht als außergewöhnliche Belastungen in Betracht, wenn diese weder einen existenziell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen oder den Kernbereich menschlichen Lebens im Sinn der BFH-Rechtsprechung berühren.

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