ZfIR 2016, 512

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrecht BewG 1991 § 79 Abs. 2, Abs. 5, § 22 Abs. 4 Satz 3; II. BVO § 42 Abs. 4119. Zur Wertfortschreibung des Einheitswerts wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: Ausbau des Dachgeschosses) und zur Fehlerbeseitigung (hier: Änderung des Mietwertansatzes) BewG 1991§ 79 BewG 1991§ 22 II. BVO§ 42 FG Cottbus, Urt. v. 13.04.2016 – 3 K 3039/15 (nicht rechtskräftig)FG CottbusUrt.13.4.20163 K 3039/15nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Bewertung eines Dachgeschossausbaus ist der Mietwert für den Ausbau gesondert nach dem Baujahr des Ausbaus zu bestimmen, es sei denn, der Ausbau ist nahezu unbedeutend gegenüber dem Bestand.
2. Ausgebaute Dachböden sind bei der Mietpreisbildung auch dann als anrechenbare Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung, nicht lediglich durch einen Zuschlag, zu berücksichtigen, wenn sie im Detail den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen haben bzw. entsprechen.
3. In Berlin haben nicht nur Wohnungen, sondern auch Einfamilienhäuser schon dann eine (mindestens) gute Ausstattung im Sinne des Mietspiegels 1964, wenn sie über Bad, Warmwasserversorgung und Sammelheizung verfügen.
4. Mietpreis und Belegungsbindungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am 1. 1. 1964 (schon) bestanden haben.
5. Vermietete ein Arbeitgeber als Grundstückseigentümer am 1. 1. 1964 Hausgrundstücke freiwillig an seine Bediensteten zu einer niedrigeren Miete als der Marktmiete, liegt darin keine Mietpreisbindung, so dass die Mietspiegelmiete anzusetzen ist, wenn die vereinbarte Miete um mehr als 20 % geringer war. Dies gilt auch für öffentliche Arbeitgeber bei der Vermietung von Beamtenwohnungen.
6. Bei einer Wertfortschreibung aus mehreren Gründen ist für jeden Grund gesondert zu prüfen, ob die Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder wegen Fehlerbeseitigung erfolgt, und dementsprechend der zutreffende Fortschreibungsstichtag zu wählen. Ggf. muss die Fortschreibung auf zwei Stichtage aufgespalten und der Fehler bis zur zweiten Fortschreibung beibehalten werden.

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