ZfIR 2016, 510

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrecht GG Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1; BGB § 555d Abs. 1, 2 Satz 1111. Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in der Wohnung des Mieters GGArt. 1 GGArt. 2 GGArt. 13 BGB§ 555d ZfIR 2016, 511 BVerfG, Beschl. v. 08.12.2015 – 1 BvR 2921/15 (LG Köln)BVerfGBeschl.8.12.20151 BvR 2921/15LG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke von Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen liegt grundsätzlich beim Vermieter.
2. Demnach kann der Vermieter sich für einen Gerätetyp entscheiden, der aufgrund eines Funksystems eine Fernwartung aller im Haus eingebauten Rauchwarnmelder ermöglicht.
3. Die mit dem Funksystem einhergehende Möglichkeit der Aufzeichnung von Bewegungsprofilen und Gesprächen in den Wohnungen der Mieter, kann der Mieter verfassungsrechtlich nur geltend machen, wenn in seiner Begründung deutlich wird, inwieweit durch den Einbau dieser Geräte die von ihm bezeichneten Grundrechte des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt sein soll; insbesondere für eine Verletzung von Art. 13 GG muss der Beschwerdeführer darauf eingehen, ob und in welcher Weise die Ausgangsgerichte seine Grundrechte im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB hätten berücksichtigen müssen.

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