ZfIR 2015, A 5

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BGH: Verschattung des Nachbargrundstücks durch Bäume

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen verursachten Verschattung grundsätzlich nicht verlangen (BGH, Urt. v. 10.7.2015 – V ZR 229/14).
Die Kläger sind Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen belegenen Grundstücks, das mit einem nach Süden ausgerichteten Reihenhausbungalow bebaut ist. Ihr Garten grenzt an eine öffentliche Grünanlage der beklagten Stadt. Dort stehen in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der Grenze zwei ca. 25 m hohe, gesunde Eschen. Die Kläger verlangten die Beseitigung dieser Bäume mit der Begründung, ihr Garten werde vollständig verschattet.
Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setze voraus, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt werde, so die BGH-Richter. Daran fehle es im vorliegenden Fall, so der BGH. Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück der Beklagten wachsenden Bäume – werde im Zweifel von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Nach dem in § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Maßstab können bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zähle aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung.
Auch eine Eigentumsverletzung des angrenzenden Nachbarn durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen nach § 1004 BGB verneinten die Bundesrichter, da die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften eingehalten werden. Einen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteten Beseitigungsanspruch lehnten die Richter ebenfalls ab. Dieser komme mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen in Betracht.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 116/2015 vom 10.7.2015)

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