ZfIR 2015, 539

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1112. AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenpflicht bei starrer Vornahmepflicht auch nur für einzelne Reparaturen (hier: Malerarbeiten)BGB§ 307BGH, Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 21/13 (LG Berlin)BGHUrt.18.3.2015VIII ZR 21/13LG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 13.1.2010 – VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674, Rz. 14).

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