ZfIR 2015, 530

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtInsO §§ 32, 80 Abs. 1; GBO §§ 19, 29Nachweis der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers gem. § 29 GBO auch nach Löschung eingetragenen InsolvenzvermerksInsO§ 32InsO§ 80GBO§ 19GBO§ 29OLG Celle, Beschl. v. 16.04.2015 – 4 W 57/15 (rechtskräftig; AG Springe)OLG CelleBeschl.16.4.20154 W 57/15rechtskräftigAG Springe

Leitsatz des Gerichts:

Wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk im Grundbuch zunächst eingetragen, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist, kann das Grundbuchamt sodann nicht ohne weiteres von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, vielmehr ist ihm diese in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 20.3.2014 – 15 W 392/13, ZfIR 2014, 433 (m. Anm. Zimmer, S. 434) = ZIP 2014, 1297).

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