ZfIR 2014, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Aktuell

BGH: Energieverbrauch – stillschweigender Vertragsschluss

Der BGH entschied zu der Frage, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist (BGH, Urt. v. 2.7.2014 – VIII ZR 316/13).
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück kurz nach dem Erwerb an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin. Schließlich erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Rechnung in Höhe von knapp über 32000 €.
Das LG wies die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung sowie die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin blieben erfolglos. Nach dem BGH kam zwischen der Klägerin und dem beklagten Eigentümer kein Energieversorgungsvertrag zustande. Die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richte sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe. Damit kom-ZfIR 2014, A 5me es nicht auf Eigentümerstellung selbst an. Im Streitfall sei daher der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.106/2014 vom 2.7.2014)

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