ZfIR 2014, 534
Leitsatz der Redaktion:
Den Angaben in der Terminsbestimmung einer Zwangsversteigerung kommt eine hervorgehobene Bedeutung auch dann zu, wenn diese nur den von § 38 ZVG vorgegebenen Sollinhalt betreffen; so auch die irreführende Abweichung der Wohnfläche von fast 50 qm.
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