ZfIR 2013, A 4

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Gesetzgebung: Einführung Datenbankgrundbuch beschlossen

Am 27.6.2013 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (17/12635) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/14190) beschlossen. Das Gesetz enthält die Grundlagen für die Umstellung des elektronischen Grundbuchs auf eine strukturierte Datenhaltung. Unter anderem werden angepasste Darstellungsformen des Grundbuchinhalts sowie neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten zugelassen. Die Länder können über die Einführung des Datenbankgrundbuchs selbst bestimmen.
Zum Hintergrund: Nachdem im Jahr 2009 die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren geschaffen wurden, wird die Modernisierung des Grundbuchrechts jetzt fortgesetzt. Die Einführung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuches ist das Ziel eines IT-Projekts aller 16 Länder. Dazu müssen rund 36 Millionen Grundbücher mit einem Gesamtbestand von mehr als 400 Mio. Seiten in die Datenbankstruktur überführt werden.
Zwar werden die meisten Grundbücher in Deutschland bereits heute in elektronischer Form geführt. Die Art der Darstellung hat sich jedoch gegenüber dem früheren papiergebundenen Grundbuch nicht verändert. Neben dieser gewohnten Darstellungsform, die erhalten bleibt, wird der Grundbuchinhalt künftig auch anders aufbereitet werden können.
Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Grenzen werden zudem neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten entstehen. So wird es beispielsweise möglich sein, schnell Informationen über Dienstbarkeiten (z. B. Leitungsrechte) zu erlangen, die sich über viele Grundstücke erstrecken. Außerdem wird die strukturierte Datenhaltung eine wesentlich effizientere Einbindung des Grundbuchs in den elektronischen Rechtsverkehr ermöglichen.
Mit Rücksicht auf den enormen Aufwand, der insbesondere mit der Übertragung der vorhandenen Grundbücher in eine datenbankgeeignete Form verbunden ist, sollen die Länder den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des Datenbankgrundbuchs jeweils selbst bestimmen können.
(Quelle: www.bundestag.de und Pressemitteilung des BMJ v. 28.6.2013)

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