ZfIR 2013, 505

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2013RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBNotO § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 23, 24; BeurkG §§ 4, 54d Nr. 1Amtspflichtverletzung des Notars bei Bestätigung von hinterlegtem Teilkaufpreis nach Zahlung durch VerkäuferBNotO§ 14BNotO§ 19BNotO§ 23BNotO§ 24BeurkG§ 4BeurkG§ 54dKG, Urt. v. 12.04.2013 – 6 U 132/11 (nicht rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.12.4.20136 U 132/11nicht rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Notar verletzt seine Amtspflicht, wenn er den Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung vollzieht und den Treuhandauftrag der teilfinanzierenden Bank ausführt, ohne diese darüber zu unterrichten, dass die Verkäuferin selbst eine Einzahlung in Höhe des nicht finanzierten Kaufpreisteils auf das Notaranderkonto eingezahlt hat. In einem solchen Fall liegen hinreichende Anhaltspunkte für ihn vor, dass er an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke zulasten der Bank mitwirken würde.
2. Die Auszahlung der hinterlegten Summe an die Verkäuferin stellt eine Verletzung der Treuhandauflage dar, da die Voraussetzung der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises nicht erfüllt ist.
3. Mit der Erteilung einer Bestätigung über den Eingang eines „Teilkaufpreises“ auf dem Notaranderkonto verletzt er außerdem seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bezeugung und zur Vermeidung eines falschen Anscheins.

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