ZfIR 2012, A 5

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Gesetzgebung: Korrekturen bei Trinkwasserverordnung geplant

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 12.6.2012 einen Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vorgelegt. Die für private Vermieter relevanten Schwerpunkte der Änderungsvorschläge sind die Einführung einer gesetzlichen Definition der „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“, die Abschaffung der Bestandsanzeige sowie die Verlängerung der Frist für die erstmalige Prüfung auf Legionellen und des Prüfungsintervalls. Der Bundesrat soll sich voraussichtlich in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause am 21.9.2012 mit dem Entwurf befassen. Die Änderungen könnten somit noch Ende dieses Jahres in Kraft treten.
1. Definition der Großanlage zur Trinkwassererwärmung
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sollen zukünftig in § 3 – Begriffsbestimmungen definiert werden. Die vorgesehene gesetzliche Definition soll sich an der bisherigen Definition im DVGW-Arbeitsblatt W 551 orientieren, ohne jedoch deren Unklarheiten zu übernehmen.
2. Klarstellung zu den technischen Maßnahmenwerten
Nach der bisherigen Verordnung ist vorgesehen, dass Maßnahmen eingeleitet werden müssen, wenn die technischen Maßnahmenwerte erreicht oder überschritten werden. Für Legionellen ist dieser Wert auf 100 KbE (koloniebildende Einheiten) pro 100 ml festgesetzt. Dies hat zur Folge, dass bei einer gängigen Analyse von 1 ml Trinkwasser jede noch so geringe Kontaminierung (eine einzige Kolonie) zu einem Erreichen des angegebenen Wertes von 100 KbE/100 ml führt und somit Maßnahmen erforderlich macht. Der Änderungsentwurf sieht vor, dass Maßnahmen erst bei einem Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes ergriffen werden müssen. Bei der gängigen Legionellenanalyse sollen zukünftig folglich mindestens zwei Kolonien entdeckt werden müssen, um Maßnahmen erforderlich zu machen.
3. Aufhebung der Anzeigepflichten
Die bisher in § 13 Absatz 5 festgesetzte Pflicht, vorhandene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in vermieteten Mehrfamilienhäusern unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, soll ersatzlos entfallen. Parallel sollen auch die Anzeigepflichten für eine erstmalige Inbetriebnahme, eine Wiederinbetriebnahme, eine Stilllegung und eine bauliche oder betriebstechnische Änderung dieser Anlagen entfallen.
4. Verlängerung der Prüfungsfristen
Die Frist für die erstmalige Untersuchung von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in vermieteten Großanlagen soll verlängert werden. Gleichzeitig soll das jährliche Prüfungsintervall auf ein dreijähriges Intervall verlängert werden.
5. Mitteilung der Untersuchungsergebnisse
Vermieter von Mehrfamilienhäusern sollen von der Übersendungspflicht an das Gesundheitsamt gemäß § 15 Absatz 3 ausgenommen werden. Parallel soll auch die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ergebnisse der Prüfungen entfallen. Die Gesundheitsämter sollen zukünftig lediglich dann von den Ergebnissen der Prüfung und somit auch von dem Vorhandensein einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung erfahren, wenn eine Überschreitung der technischen Maßnahmenwerte für Legionellen festgestellt wurde.
6. Wohnungseigentümergemeinschaften
Wie Wohnungseigentümergemeinschaften mit der Prüfpflicht auf Legionellen umzugehen haben, wird aber leider auch in dem Änderungsentwurf nicht klargestellt. Es bleibt also bei der verbreiteten Auslegung, dass Wohnungseigentümergemeinschaften mit entsprechenden Trinkwassererwärmungsanlagen von der Prüfpflicht nur betroffen sind, wenn mindestens eine der vorhandenen Wohnungen vermietet wird. Auch die Frage, ob die hierdurch entstehenden Kosten von der Gemeinschaft getragen werden müssen oder ob sie gemäß § 16 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss dem jeweils vermietenden Eigentümer zugewiesen werden können, wird rechtssicher erst durch die Rechtsprechung beantwortet werden.
(Quelle: Haus & Grund Deutschland)

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