ZfIR 2012, A 4

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BVerfG: Zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichtsbehördliche Weisung zur Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte (BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012 – 1 BvR 3017/09).
Zu den Aufgaben des Notars gehört unter anderem die Verwahrung von Geld und Wertgegenständen, die ihnen zur Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte übergeben werden. Die Dokumentation notarieller Verwahrungsgeschäfte ist in der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Dienstordnung für Notarinnen und Notare geregelt. Gegenstand des Verfahrens ist die Vorschrift des § 10 der schleswig-holsteinischen Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot). Danach sind für die Verbuchung von empfangenen oder ausgezahlten Fremdgeldern jede Einnahme und jede Ausgabe im Verwahrungsbuch und im Massenbuch einzutragen. Bei bargeldlosem Zahlungsverkehr sind die Eintragungen an dem Tag vorzunehmen, an dem die Kontoauszüge oder die Mitteilung über Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen beim Notar eingehen (§ 10 Abs. 3 DONot). Der Beschwerdeführer, ein in Schleswig-Holstein zugelassener Notar, nahm dagegen die Verbuchung von bargeldlosen Zahlungen unter dem Datum der Gutschrift oder der Abbuchung im Verwahrungs- und im Massenbuch vor. Nachdem er seine Buchungspraxis trotz entsprechender Beanstandung nicht änderte, wies ihn der Präsident des Landgerichts schriftlich an, Buchungen bei bargeldlosem Zahlungsverkehr entsprechend § 10 Abs. 3 DONot durchzuführen, mit dem Hinweis, dass erneute Verstöße zu dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen müssten. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die mit seiner Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen im Wesentlichen in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt, weil die Dienstordnung für Notarinnen und Notare und die gegen ihn auf dieser Grundlage ergangene Weisung nicht von einer gesetzlichen Grundlage getragen seien und daher nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügten.
Die Bundesverfassungsrichter wiesen die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Durch die angegriffene Weisung und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen werde der Beschwerdeführer nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt. Der Notar übe einen staatlich gebundenen Beruf aus. Er nehme als selbständiger Berufsträger im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen, und werde mithin typischerweise in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst tätig. Auch für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die im engeren Sinne zum öffentlichen Dienst gehören, grundsätzlich die grundrechtliche Gewährleistung der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Aufgrund der Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst müssen es jedoch die Notare hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit durch Sonderregelungen zurückgedrängt werden. Wegen der unterschiedlichen beruflichen Tätigkeitsfelder im Zusammenhang mit der notariellen Amtsführung sei hinsichtlich des genauen Grades der Annäherung und der damit im konkreten Fall verbundenen Zulässigkeit von Sonderregelungen zu differenzieren. Die Führung des Verwahrungs- und des Massenbuchs als Dokumentation des Verwahrungsgeschäfts sei notwendiger Teil der Durchführung dieses notariellen Amtsgeschäfts. Sie diene nicht nur der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung fremder Gelder und Wertgegenstände in den Notariaten, sondern solle auch die Kontrolle dieser Amtsgeschäfte durch die Dienstaufsichtsbehörde gewährleisten.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 49/2012 vom 5.7.2012)

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