ZfIR 2011, 529

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; GBO § 78 Abs. 2 Satz 1Fortdauer der wirksam erklärten Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum bei Wegfall der Zustimmungsberechtigung im Zeitpunkt der EigentumsumschreibungWEG§ 12GBO§ 78OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.05.2011 – I-3 Wx 70/11 (rechtskräftig; AG Dinslaken)OLG DüsseldorfBeschl.11.5.2011I-3 Wx 70/11rechtskräftigAG Dinslaken

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies keine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (so aber OLG Hamm NJW-RR 2010, 1524 = ZfIR 2011, 526 – vorstehend), sondern eine Beschränkung des Rechtsinhalts des Wohnungseigentums.
2. Ist der schuldrechtliche Vertrag bereits geschlossen worden, so ist die alsdann erklärte Zustimmung endgültig wirksam und nicht mehr widerruflich, sobald sie von dem ZfIR 2011, 530im Zeitpunkt der Erklärung Zustimmungsberechtigten gegenüber den Vertragsparteien oder dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt worden ist; ob die Berechtigung des Zustimmenden noch im Zeitpunkt der Stellung des Umschreibungsantrags vorliegt oder bereits entfallen ist (hier: mit Blick auf das Ende der Verwalterbestellung), ist nicht von Belang.
3. Liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO vor, so ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl nicht zuzulassen, wenn dieses Rechtsmittel (hier wegen fehlender Beschwerdeberechtigung) nicht in zulässiger Weise eingelegt werden kann.

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