ZfIR 2009, 523

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2009RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 98; ZPO §§ 869, 793Rechtsbehelfsbelehrung bei ZuschlagsbeschlussZVG§ 98ZPO§ 869ZPO§ 793BGH, Beschl. v. 26.03.2009 – V ZB 174/08 (LG Augsburg) +BGHBeschl.26.3.2009V ZB 174/08LG Augsburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Für die gem. §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.
2. Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.
3. Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.

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