RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2020
Aktuell
Gesetzgebung: Gesetz über Verteilung von Maklerkosten
Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser wurde im Bundesgesetzblatt vom 23. 6. 2020 verkündet (BGBl I v. 23. 6. 2020, S. 1245). Es wird u. a. ein Formerfordernis (Textform) für den Maklervertrag eingeführt, der sich auf den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bezieht (§ 656a BGB n. F.). Zudem ist vorgesehen, dass der Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien nur eine Verteilung in gleicher Höhe zulässt. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen (§ 656c BGB n. F.). Eine Abwälzung der Maklerkosten auf die andere Vertragspartei ist nur möglich, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d BGB n. F.). Das Gesetz gilt gem. Art. 229 § 53 EGBGB für Maklerverträge, die ab dem 23. 12. 2020 geschlossen werden.
(DNotI Aktuelles v. 25. 6. 2020)
Anm. der Redaktion:
Lesen Sie das Gesetz mit Begründung in diesem Heft auf Seite 486.