ZfIR 2020, 484

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 133, 883 Abs. 1, § 2301 Abs. 1 Satz 1104. Keine Eintragung einer Auflassungsvormerkung bei bedingter Vereinbarung der Übertragung des jeweiligen Miteigentumsanteils im Todesfall BGB§ 133 BGB§ 883 BGB§ 2301 ZfIR 2020, 485 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.05.2020 – I-3 Wx 64/20 (AG Duisburg)OLG DüsseldorfBeschl.15.5.2020I-3 Wx 64/20AG Duisburg

Leitsatz des Gerichts:

Verpflichten sich Miteigentümer eines Grundstücks, jeweils ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den jeweils anderen zu übertragen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Übertragende versterbe und der Erwerber den Übertragenden überlebe und die Pflicht auflösend bedingt sei durch den Erwerb des anderen Miteigentumsanteils und durch die Erklärung des Rücktritts seitens des anderen Beteiligten, wobei die Übertragung im Wege des entgeltlichen Rechtsgeschäfts und außerhalb der Formen des Erbrechts erfolge, so sind die Übertragungsansprüche wegen der zwischen den Beteiligten vereinbarten Überlebensbedingung, bis zu deren Eintritt die Übertragungsansprüche aufgeschoben sein sollen (als gegenseitiges Zuwendungsversprechen auf den Todesfall i. S. d. § 2301 BGB) nicht vormerkungsfähig.

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