ZfIR 2019, 466

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 152 Abs. 1; ZwVwV § 3 Abs. 1110. Haftung des Zwangsverwalters für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten während und nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ZVG§ 152 ZwVwV§ 3 OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2018 – I-22 U 254/17 (LG Krefeld)OLG DüsseldorfUrt.13.7.2018I-22 U 254/17LG Krefeld

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Zwangsverwalter bleibt auch nach Beendigung/Aufhebung der Zwangsverwaltung für von ihm im Zeitraum der Zwangsverwaltung begangene Pflichtverletzungen in Bezug auf seine persönliche Eigenhaftung (hier: im Rahmen von Verkehrssicherungspflichten) passivlegitimiert.
2. Der Zwangsverwalter eines Gebäudes ist im Rahmen von § 152 Abs. 1 ZVG unter Ausschluss des Eigentümers auch für die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten und die Beseitigung verkehrsgefährdender Mängel alleine verantwortlich.
3. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 9 ZwVwV hat der Verwalter das Objekt in Besitz zu nehmen und einen Bericht zu fertigen, in dem – auch über § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 ZwVwV hinaus – alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse festzuhalten sind. Dies betrifft auch den Bauzustand des von ihm (zwangs-)verwalteten Objekts.
4. Der Zwangsverwalter haftet für die Sicherung des ordnungsgemäßen Bestands des Objekts. Es besteht zwar bei Inbesitznahme keine Pflicht, sofort und persönlich zu prüfen, welche handwerklichen Maßnahmen erforderlich sind, um bauliche Schäden zu vermeiden, insbesondere wenn diese Prüfung bzw. Feststellung notwendiger handwerklicher Maßnahmen Fachkunde voraussetzt und das Objekt leer steht. Der Zwangsverwalter hat indes gleichwohl die Pflicht, vom Zwangsverwalterobjekt ausgehende Gefahren (für dieses selbst oder Nachbarobjekte) zeitnah zu ermitteln, abzuwenden bzw. notwendige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Den Zwangsverwalter trifft insoweit eine Prüfpflicht (im Sinne einer Gefahrabwendungspflicht als Teil der Verkehrssicherungspflichten).
5. Versäumt der Zwangsverwalter die insoweit erforderlichen Feststellungen, trifft ihn die Beweislast, dass ein – wie hier – auch noch bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bestehender Schaden am verwalteten Objekt (bzw. am Nachbarobjekt) nicht auf seinem pflichtwidrigen Unterlassen beruht bzw. es gilt insoweit der Anscheinsbeweis bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn sich in dem Schadensfall gerade die Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden sollte.
6. Bei der Prüfung eines Verschuldens des Zwangsverwalters ist ein objektiver bzw. abstrakter, berufsgruppenbezogener Maßstab zugrunde zu legen, wobei er – bei fehlender eigener Baufachkunde – einen Baufachkundigen hinzuzuziehen hat.
7. Steht ein objektiver Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten und damit die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflichten fest, so indiziert dies die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht bzw. hierfür spricht der Anscheinsbeweis.
8. Für die Annahme einer Fahrlässigkeit des Zwangsverwalters genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolgs; der konkrete Ablauf muss für ihn nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar sein und bei Bestehen einer Prüfpflicht reicht die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung aus.

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