ZfIR 2019, 466

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtInsO § 108 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, § 210; BGB §§ 93, 94109. Zu Mietschulden als Masseverbindlichkeiten/Anspruch des Grundstückeigentümers nur auf Ersatz der Wertminderung des Grundstücks bei Beschädigung eines wesentlichen Bestandteils InsO§ 108 InsO§ 209 InsO§ 210 BGB§ 93 BGB§ 94 OLG Zweibrücken, Urt. v. 10.04.2019 – 1 U 101/17 (LG Zweibrücken)OLG ZweibrückenUrt.10.4.20191 U 101/17LG Zweibrücken

Leitsätze des Gerichts:

1. Ansprüche des Vermieters unbeweglicher Gegenstände stellen in der Zeit nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten dar. Mietschulden vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind Altmasseschulden. Mietschulden danach sind Neumasseschulden mit Tilgungsvorrang, wenn ihre Entstehung dem Insolvenzverwalter zugerechnet werden kann, weil er von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat oder die Mietsache nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können. Verbindlichkeiten, deren Entstehen der Verwalter nicht ausweichen kann, sind Altmasseverbindlichkeiten. Weist der Insolvenzverwalter nach, dass die Masse auch zur Begleichung der Neumasseverbindlichkeiten nicht ausreicht, werden sie wie Altmasseschulden behandelt.
2. Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten bei Beschädigung eines Grundstücksbestandteils (hier eingebaute Verkaufstheke), sondern nur der Wertminderung des Grundstücks.

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