ZfIR 2019, 465

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtGKG § 49a Abs. 1 Satz 2, 3105. Addition der Verkehrswerte der Wohnungseigentumseinheiten mehrerer Kläger zur Bemessung der Obergrenze des Streitwerts GKG§ 49a BGH, Beschl. v. 21.03.2019 – V ZR 120/17 (LG Dortmund)BGHBeschl.21.3.2019V ZR 120/17LG Dortmund

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer.
2. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.

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