ZfIR 2019, 464

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 535 Abs. 1, §§ 858, 862 Abs. 1 Satz 1, 2; ZPO § 940102. Keine Pflicht des Mieters (hier: Rechtsanwaltsbüro) zur Duldung von umfangreichen Umbaumaßnahmen am Gebäude BGB§ 535 BGB§ 858 BGB§ 862 ZPO§ 940 OLG Frankfurt/M., Urt. v. 12.03.2019 – 2 U 3/19 (LG Frankfurt/M.)OLG Frankfurt/M.Urt.12.3.20192 U 3/19LG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Vermieter kann mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich deren Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören.
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2. Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, muss ein Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann hinnehmen, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre.
3. Seinen Unterlassungsanspruch kann der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen.

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