RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
BVerfG: Juristische Personen – Antrag auf Ruhen der Jagd
Das BVerfG nahm zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, die sich dagegen wenden, dass es juristischen Personen verwehrt ist, gem. § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) einen auf Gewissensgründe gestützten Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) auf ihren zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken zu stellen (BVerfG Beschl. v. 2. 5. 2018 – 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14).
Die Beschwerdeführerinnen sind juristische Personen und jeweils Eigentümerinnen eines Grundstücks, das in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegt. Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind Eigentümer solcher Grundstücke verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf wildlebende Tiere auf ihren Grundstücken zu dulden. Nach § 6a BJagdG können natürliche Personen einen Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) stellen, wenn sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Für juristische Personen besteht diese Möglichkeit nicht.
(Quelle PM BVerfG Nr. 44/2018 v. 6. 6. 2018)