ZfIR 2018, 467

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtInsO §§ 35, 80 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 2; GenG §§ 65, 66; BGB § 242108. Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an Insolvenzverwalter nach Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in Wohnungsgenossenschaft InsO§ 35 InsO§ 80 InsO§ 109 GenG§ 65 GenG§ 66 BGB§ 242 BGH, Urt. v. 26.04.2018 – IX ZR 56/17 (LG Dresden)BGHUrt.26.4.2018IX ZR 56/17LG Dresden

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.
2. In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.

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