RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2017
Aktuell
BGH: Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage
Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen, so der BGH (BGH, Urt. v. 2. 6. 2017 – V ZR 230/16).
Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.
Nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB könne der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass u. a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. Anderenfalls könne er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Das gelte aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe sei deshalb nicht von der Austrittstelle der ZfIR 2017, A 5Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 90/2017 vom 2. 6. 2017)