ZfIR 2017, 466

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtEStG §§ 16, 52 Abs. 33 Satz 3; BerlinFG § 15a Satz 2; HGB § 243 Abs. 3108. Keine „wertaufhellende“ Tatsache bei Zwangsversteigerung des Grundstücks einer aufgelösten Gesellschaft nach dem zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bilanzstichtag EStG§ 16 EStG§ 52 BerlinFG§ 15a HGB§ 243 BFH, Urt. v. 30.03.2017 – IV R 3/15 (FG Cottbus)BFHUrt.30.3.2017IV R 3/15FG Cottbus

Leitsätze der Redaktion:

1. Ob der Veräußerungsgewinn gem. § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG oder gem. § 15a Satz 2 BerlinFG schon in der Schlussbilanz ZfIR 2017, 467des Wirtschaftsjahres der Auflösung der Gesellschaft zu erfassen ist, richtet sich nach den Erkenntnissen am Bilanzstichtag. Es müssen danach zum Bilanzstichtag Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss darauf zulassen, dass eine Auffüllung des negativen Kapitalkontos durch den Kommanditisten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen wird.
2. Grundsätzlich können allerdings wertaufhellende Tatsachen nach dem Bilanzstichtag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre, berücksichtigt werden. Als „wertaufhellend“ sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung, lediglich bekannt oder erkennbar wurden; neue, sog. wertbegründende Tatsachen sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen.
3. Eine tatsächlich durchgeführte Zwangsversteigerung kurz nach dem Bilanzstichtag ist ungeachtet der zeitlichen Nähe zu diesem eine neue, wertbegründende Tatsache, die zum hier maßgeblichen Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen war.

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