ZfIR 2017, 466

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtBGB § 864 Abs. 2 analog, § 862 Abs. 1 Satz 1, § 854 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 3107. Recht der WEG als Eigentümerin gegenüber dem Mieter von Teileigentum zur Errichtung eines Zauns auf dem Gemeinschaftseigentum BGB§ 864 BGB§ 862 BGB§ 854 WEG§ 10 OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.03.2017 – 6 U 172/14 (rechtskräftig; LG Heidelberg)OLG KarlsruheUrt.22.3.20176 U 172/14rechtskräftigLG Heidelberg

Leitsätze:

1. Wenn die possessorische Klage und die petitorische Widerklage beide begründet und gleichzeitig entscheidungsreif sind, ist die Klage zur Vermeidung widersprechender Verurteilungen entsprechend § 864 Abs. 2 BGB abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. (Leitsatz des Gerichts)
2. Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (Beklagte) Eigentümerin der im Streit befindlichen Fläche und steht dem Teileigentümer von dem der (Unter-)Mieter (Kläger) sein Besitzrecht ableiten will, für diese Fläche kein Dritte ausschließendes Sondernutzungsrecht zu, ist der Widerklage stattzugeben. (Leitsatz der Redaktion)
3. Bei der Auslegung einer Teilungserklärung ist von deren Wortlaut auszugehen: Wird danach die äußere Grenze eines einem Teileigentümer zur alleinigen Nutzung (Sondernutzungsrecht) überlassenen Parkplatzes durch Randsteine gebildet, bezieht sich das Sondernutzungsrecht nicht auch auf diejenigen Bereiche jenseits der Randsteine; weitere in der Teilungserklärung enthaltene Regelungen bspw. zur Kostentragungspflicht des Teileigentümers für Grünflächen jenseits der Randsteine sowie sonstige äußere Umstände sind hierfür unbeachtlich. (Leitsatz der Redaktion)

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