ZfIR 2017, 458

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO § 47 Abs. 2; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. cBezeichnung aller Gesellschafter einer GbR als Forderungsgläubiger in dem der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugrundeliegenden Titel GBO§ 47 GBV§ 15 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.12.2016 – I-3 Wx 239/16 (AG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.2.12.2016I-3 Wx 239/16AG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Soll eine GbR eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein.
2. Lautet der bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Gesellschaft als Eintragungsunterlage allein in Betracht kommende Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren sämtliche – und nicht nur die vertretungsberechtigten – Gesellschafter auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (unzureichend für die Angabe des Gesellschafterbestands ist hier die Erwähnung der Gesellschafter als „gesetzliche Vertreter“ in einigen Titeln).
3. Besteht das grundbuchrechtliche Hindernis für jeden einzelnen Titel und erscheint die Behebung des Mangels in angemessener Zeit nicht möglich, so kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht (was umso mehr gilt, wenn der Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises keine Anstrengungen unternommen hat, entsprechend ergänzte Titel beizubringen).

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