ZfIR 2016, 476
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Änderung des Nutzungskonzepts eines zu errichtenden Gebäudes ist dann investitionszulagenunschädlich, wenn die Nutzungsänderung nicht mit bautechnischen Änderungen oder Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung einhergeht.
2. Die zwischen dem im Bauantrag ausgewiesenen Gebäude und dem tatsächlich errichteten Gebäude erforderliche Identität ist nicht mehr gegeben, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude gegenüber dem im ursprünglichen Bauantrag beabsichtigten Bauvorhaben Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern.
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