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BGH: Folgen bei Mahnverfahrensmissbrauch
Auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids kann sich nicht berufen, wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht, so der BGH in seinem Urteil (;BGH, Urt. v. 23.6.2015 – XI ZR 536/14).
Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb im Jahr 1992 Wohnungseigentum. Den Kaufpreis finanzierte er über Darlehen der Beklagten. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr der Kläger von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Daraufhin stellte er am 30.12.2008 durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, mit dem er in der Hauptsache Zahlung von „großem“ Schadensersatz geltend macht. Zur Begründung führte er im Antrag aus, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Beklagte „großen“ Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten im Januar 2009 zugestellt. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe an das LG begründete der Kläger seinen Anspruch. Die Klage auf Leistung von „großem“ Schadensersatz, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengehalten hat, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die vom OLG zugelassene Revision des Klägers wies der BGH zurück, wobei er sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt hat:
Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, werde die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes stelle in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser verwehre es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 105/2015 vom 23.6.2015)