ZfIR 2015, A 4

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Aktuell

BFH: Einkommensteuerpflicht bei Zwangsverwaltung

Der BFH entschied in einem nun veröffentlichten Urteil (BFH, Urt. v. 10.2.2015 – IX R 23/14), dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss. Er habe insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i. V. m. § 33 AO). Daran ändere sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, soweit sich die Einkommensteuer aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstücken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Dem folgte nun der BFH und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.ZfIR 2015, A 9Bei der Zwangsverwaltung als Form der Einzelzwangsvollstreckung wird das Grundstück zugunsten des Gläubigers in der Weise „beschlagnahmt“, dass die Nutzungsbefugnis auf den Zwangsverwalter übergeht. Der Zwangsverwalter muss die öffentlichen Lasten aus dem Grundstück entrichten. Bisher wurde angenommen, dass die persönlichen Steuern wie die Einkommensteuer nicht darunter fielen. Diese war (nur) vom Schuldner persönlich zu entrichten. Diese Annahme korrigierte der BFH nun. Neben dem Schuldner habe auch der Zwangsverwalter insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i. V. m. § 33 der Abgabenordnung) und die aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks resultierende anteilige Einkommensteuer aus den von ihm vereinnahmten laufenden Erträgen (vorab) an das Finanzamt zu entrichten. Der an die Gläubiger auszuschüttende Betrag verringere sich dadurch.
An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändere nichts, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung bleibe von Gesetzes wegen zunächst bestehen.
Der Insolvenzverwalter könne deshalb nicht unmittelbar auf die Fortsetzung oder Beendigung der Mietverhältnisse einwirken. Aus diesem Grund verbleibe es im Grundsatz bei der an das jeweilige Verwaltungsvermögen anknüpfenden Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters.
Die Entscheidung bedeutet für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzverwalter, wie der Kläger, werden hingegen entlastet.
(Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 41 vom 10.6.2015)

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