ZfIR 2015, 504

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtBauNVO § 1 Abs. 3 Satz 2; § 4 LBauO M-V § 80 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4107. Befristete Aussetzung der Vollziehung der (rechtmäßigen) Untersagung der Nutzung einer Wohnung zu Ferienzwecken in allgemeinem Wohngebiet während laufenden PlanänderungsverfahrensBauNVO§ 1LBauO M-V§ 4LBauO M-V§ 80VwGO§ 80OVG Greifswald, Beschl. v. 14.04.2015 – 3 M 86/14 (VG Schwerin)OVG GreifswaldBeschl.14.4.20153 M 86/14VG Schwerin

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Ferienwohnnutzung ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht deshalb zulässig, weil der Plangeber sie hat zulassen wollen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist der individuellen Auslegung nicht zugänglich, weil ihre Bedeutung in § 4 BauNVO verbindlich geregelt ist. Modifikationen können nur nach Maßgabe der Regelungen in § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO.

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