ZfIR 2015, 503

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 15 Abs. 3; BGB § 199 Abs. 1 und 5, § 242104. Verjährung und Verwirkung des Unterlassungsanspruchs gegenüber einem Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Wohnnutzung entgegen der TeilungserklärungWEG§ 15BGB§ 199BGB§ 242BGH, Urt. v. 08.05.2015 – V ZR 178/14 (LG Frankfurt/M.)BGHUrt.8.5.2015V ZR 178/14LG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.

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