ZfIR 2014, 492

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 546a; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 3 Halbs. 1, § 259110. Kostenstreitwertfestsetzung bei Klage des Vermieters auf künftige Nutzungsentschädigung nach freiem Ermessen (Beitrag einer Jahresmiete)OLG Celle, Beschl. v. 17.02.2014 – 2 W 32/14 (LG Stade)OLG CelleBeschl.17.2.20142 W 32/14LG Stade

Leitsatz des Gerichts:

Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gem. § 546a Abs. 1 BGB i. V. m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.

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