ZfIR 2014, 492

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtRVG § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2107. Anwaltliche Gebührenzahlung des einzelnen Klägers (Gesellschafters) nur i. H. d. Bruchteils des Gesamtstreitwerts bei Sammelklage gegen ImmobilienfondsinitiatorenBGH, Urt. v. 08.05.2014 – IX ZR 219/13 (LG Bremen)BGHUrt.8.5.2014IX ZR 219/13LG Bremen

Leitsatz des Gerichts:

Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen.

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