ZfIR 2013, 479

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtInsO § 80 Abs. 1; BGB § 320 Abs. 1Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Insolvenzschuldner zur Geltendmachung von ihm geleisteter BauaufwendungenInsO§ 80BGB§ 320BGH, Urt. v. 15.03.2013 – V ZR 201/11 (OLG Dresden)BGHUrt.15.3.2013V ZR 201/11OLG Dresden

Leitsatz des Gerichts:

Ein Schuldner verliert nicht dadurch die Befugnis zur Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Der Schuldner kann dieses Recht – wenn der Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässigerweise einen Prozess gegen ihn fortführt – vielmehr dahin geltend machen, dass die Gegenleistung in die Insolvenzmasse gezahlt werden soll.

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