ZfIR 2012, 474

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2012RechtsprechungSteuerrechtInvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2; HGB § 255 Abs. 2Abgrenzung nachträglicher Herstellungsarbeiten von Erhaltungsaufwand zur Feststellung des Kumulationsverbots nach InvZulGInvZulG 1999§ 3HGB§ 255BFH, Urt. v. 22.12.2011 – III R 37/09 (FG Greifswald) +BFHUrt.22.12.2011III R 37/09FG Greifswald

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Prüfung der Frage, ob bei einer Gebäudesanierung tragende Teile und Fundamente des bisherigen Gebäudes verwendet werden, dient der Abgrenzung zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und den nachträglichen Herstellungsarbeiten. Deren Beantwortung entscheidet aber nicht über die Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZfIR 2012, 475InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999.
2. Das Verhältnis zwischen der Höhe der Sanierungskosten und der Höhe des Gebäudewerts ist kein Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung zwischen nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und Erhaltungsarbeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999.
3. Werden für eine an einem Wohngebäude vorgenommene Sanierung erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen, schließt das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 die Gewährung einer Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten nur insoweit aus, als den beiden Förderinstrumenten dieselben Herstellungsarbeiten zugrunde liegen.

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