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Gesetzgebung: BImSchG – Kinderlärm kein Grund zur Klage
Die Länder haben in ihrer Sitzung vom 17.6.2011 das zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gebilligt. Es entwickelt das Lärmschutzrecht weiter, um den von Kindergärten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren. Die Änderung stellt sicher, dass der von den genannten Einrichtungen hervorgerufenen Lärm im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist.
Der Bundestag greift hiermit ein Anliegen des Bundesrates auf, das dieser mit einer Entschließung im März 2010 an die Bundesregierung herangetragen hatte. Die Länder vertraten die Auffassung, dass Kinderlärm grundsätzlich keinen Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen geben sollte. Im Recht sei deshalb klar zum Ausdruck zu bringen, dass Kinderlärm sozialadäquat ist. Dies hat der Deutsche Bundestag umgesetzt (Drucks. 289/11 (Beschluss)).
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 87/2011 vom 17.6.2011)
Anm. d.Redaktion:
Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Jörn Bringewat „Kinderlärm in Wohngebieten? – ein Plädoyer für den Nachwuchs“ auf Seite 477.