ZfIR 2011, A 4

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BFH: Abziehbarkeit durch Anteilsvereinigung ausgelöster Grunderwerbsteuern

Der BFH entschied, dass die Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln sind, sondern sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können(BFH, Urt. v. 20.4.2011 – I R 2/10).
Vereinigen sich – z. B. durch den Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile – mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuern zahlen. Das gelte auch dann, wenn der Gesellschafter die Anteile ganz oder teilweise nur „mittelbar“ über eine weitere, von ihm beherrschte Gesellschaft hält.
Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung sei nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehle es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen („finalen“) Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs.
(Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 48 vom 22.6.2011)

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