ZfIR 2011, 501
Leitsätze der Redaktion:
1. Erwirbt der frühere Eigentümer sein Grundstück im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens kraft hoheitlichen Zuschlagsbeschlusses, so fällt für seine Eintragung als Ersteher im Grundbuch die volle Gebühr an.
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