ZfIR 2011, 500
Leitsatz des Gerichts:
Der nachträgliche Einbau einer Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau kann gem. § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.
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