ZfIR 2011, 487

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 20, 47; BGB § 705Zum Erwerb von Immobilieneigentum durch GbRGBO§ 20GBO§ 47BGB§ 705BGH, Beschl. v. 28.04.2011 – V ZB 194/10 (KG), ZIP 2010, 1847 +BGHBeschl.28.4.2011V ZB 194/10 ZIP 2010, 1847KG

Leitsatz des Gerichts:

Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht.

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