ZfIR 2010, A 5

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BVerwG: Wirksame Bauleitplanung trotz Verletzung raumordnungsrechtlicher Planungspflichten

Das BVerwG entschied, dass in einem Stadtstaat der Flächennutzungsplan auch dann wirksam sein kann, wenn der Stadtstaat seiner Pflicht, einen landesweiten Raumordnungsplan aufzustellen, nicht nachgekommen ist (BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 – BVerwG 4 CN 3.08).
Die Antragstellerin, eine niedersächsische Gemeinde, hatte sich vor dem OVG der Freien Hansestadt Bremen erfolglos gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Bremen gewandt, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Einrichtungshauses und eines Möbelmarktes mit einer Verkaufsfläche von bis zu 45 000 m² schafft. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans hatte die Antragsgegnerin ihren Flächennutzungsplan geändert, damit der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden konnte. Das Plangebiet grenzt an das Gemeindegebiet der Antragstellerin und ist 8 km von ihrer Innenstadt und 10 km von der Bremer Innenstadt entfernt. Die Antragstellerin macht geltend, die Planung habe gewichtige Auswirkungen auf ihre Innenstadt, die die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen.
Das BVerwG bestätigte die Auffassung des OVG, dass auch im Fall von raumbedeutsamen Planungen, zu denen das Vorhaben zählt, die Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan durch das Fehlen eines Raumordnungsplans nicht berührt werde. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Raumordnungsgesetz 1998 habe jedes Land für sein Gebiet einen zusammenfassenden und übergeordneten Plan aufzustellen. In den Stadtstaaten kann ein Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 die Funktion eines solchen Raumordnungsplans übernehmen. Sei der Stadtstaat der gesetzlichen Pflicht zur Raumordnungsplanung nicht nachgekommen, führe dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Bauleitplanung. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssen aber die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden. Die Planung müsse nicht nur mit den benachbarten Gemeinden, sondern auch mit übergemeindlichen Planungen abgestimmt werden. Der Flächennutzungsplan müsse sich an den unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts messen lassen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin genüge auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des OVG diesen Anforderungen.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerwG 34/2010 vom 29.4.2010)

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