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VGH Baden-Württemberg: Bebauungsplan für unwirksam erklärt

Mit Urteil vom 21.6.2010 erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan der Stadt Karlsruhe für unwirksam (VGH Baden Württemberg, Urt. v. 21.6.2010 – 5 S 884/09).
Die Stadt Karlsruhe plant, am Westrand eines Stadtteils, in einem Plangebiet, weitere Wohnbebauung in Form von reinen und allgemeinen Wohngebieten zuzulassen. Mit der Planung will sie erreichen, vor allem Familien mit Kindern ein „Wohnen im Grünen“ zu ermöglichen. Vorgesehen ist die Zulassung von etwa 80 Einzel-, Doppel - und Reihenhäusern. Bereits im Planungsverfahren hatten zahlreiche Einwohner gegen die Planung u. a. eingewendet, sie bewirke nicht hinnehmbare Eingriffe in Natur und Landschaft und setze die Bewohner des Baugebiets einer erheblichen Lärmbelastung aus. Denn in unmittelbarer Nähe verliefen die Autobahn A 8 und die stark befahrene Kreisstraße 9653. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe wies sämtliche Einwendungen in seiner Sitzung am zurück. Im April 2009 leitete eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück sich zwar außerhalb des vorgesehenen Baugebiets, aber in dessen unmittelbarer Nähe befindet, beim VGH ein Normenkontrollverfahren ein. Der VGH erklärte den Bebauungsplan aufgrund der mündlichen Verhandlung nunmehr für unwirksam. Er folgt der Antragstellerin zwar nicht darin, dass der Stadt Karlsruhe im Offenlageverfahren zahlreiche Verfahrensfehler unterlaufen seien. Er sah die Planung aber als insgesamt abwägungsfehlerhaft an, weil die durch die Planung hervorgerufene Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt worden sei. Die Stadt habe in unmittelbarer Nähe der Kreisstraße 9653 reine und allgemeine Wohngebiete zugelassen, obwohl in Teilbereichen des Plangebiets die hierfür einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 („Lärmschutz im Städtebau“) überschritten würden. Eine solche Planung sei zwar im Ergebnis nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, so der VGH weiter, die planende Gemeinde müsse in diesem Fall aber die Lärmbetroffenheiten ausreichend ermitteln und im Rahmen der Abwägungsentscheidung Überlegungen dazu anstellen, inwieweit die Wohnbebauung trotz Überschreitung der Lärm-Orientierungswerte zugelassen werden solle. Der VGH beanstandete weiter, dass der private Belang der Antragstellerin, von Durchgangsverkehr verschont zu bleiben, in den Festsetzungen nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 21.06.2010)

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