ZfIR 2008, 478
Leitsatz des Gerichts:
1. § 47 Abs. 2 ZPO erlaubt nicht den Erlass einer Endentscheidung.
2. Die rechtsmissbräuchliche Ablehnung des Rechtspflegers kann nicht als sonstiger – der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender – Grund i. S. v. § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden; das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger davon abgesehen hat, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zuschlag selbst als unzulässig zu verwerfen.
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