ZfIR 2025, 556

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBeurkG § 53; BNotO § 15 Abs. 2Vollzug einer notariellen Urkunde trotz anhängigem Rechtsmittel über einstweilige Verfügung gegen die mit Vorbescheid angekündigte Vollziehung BeurkG§ 53 BNotO§ 15 BGH, Beschl. v. 05.06.2025 – V ZB 37/24 (LG Mainz)BGHBeschl.5.6.2025V ZB 37/24LG Mainz

Leitsätze des Gerichts:

1. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i. S. d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht. Nach Zustellung des Vorbescheids hat der Notar zunächst zwei Wochen abzuwarten, ob der dem Vollzug widersprechende Urkundsbeteiligte um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung nachsucht.
2. Als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes kommt in erster Linie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Prozessgericht mit dem Ziel in Betracht, dem anderen Urkundsbeteiligten aufzugeben, den Notar anzuweisen, die Urkunde (vorläufig) nicht zu vollziehen. Auch kann im Rahmen einer Notarbeschwerde beantragt werden, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung auszusetzen.
3. Lehnen die Gerichte den von dem widersprechenden Urkundsbeteiligten beantragten vorläufigen Rechtsschutz ab, ist der Notar berechtigt, die Urkunde zu vollziehen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn er nicht abwartet, bis über mögliche Rechtsmittel gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden worden ist. (Fortführung von Senatsbeschl. v. 19. 9. 2019 – V ZB 119/18, ZfIR 2020, 196 (m. Anm. Heinemann, S. 202) = NJW 2020, 610, Rz. 45).

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